Verhaltensregeln im Verein und in der Anlage

 

 

Verhaltensregeln im Verein und in der Anlage

Gebote zum Fahrverhalten in der KGA „Land in Sonne“ e.V.

Grundsätzlich ist das Befahren der Anlage außer Radfahren genehmigungspflichtig durch den geschäftsführenden Vorstand. Dies gilt nicht für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge und Polizei.

1.

Die Wege und Plätze der Anlage sind Fußgängerbereich.
Die Fußgänger haben überall, besonders aber auf der Zufahrtsstraße zum Vereinshaus absoluten Vorrang.

2.

Bei der Begegnung von Fußgängern und Fahrzeugen haben die Fahrzeuge anzuhalten 
und die Fußgänger passieren zu lassen.

3.

Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ist in der gesamten Anlage einzuhalten.

4.

Auf der Zufahrtsstraße vom Haupteingang zum Vereinshaus haben einfahrende Fahrzeuge Vorrang vor ausfahrenden Fahrzeugen. Ausfahrende Fahrzeuge haben auf dem Vereinsplatz zu warten.

5.

Auf allen Wegen und Plätzen ( außer Mehrzweckplatz bei erteilter Genehmigung ) der Anlage gilt Parkverbot.

6.

Das Befahren der Anlage ist nur mit Fahrzeugen von max. 8,0 t Gesamtmasse, einer Fahrzeugbreite von max. 2,0 m und einer max. Fahrzeuglänge von 5,0 m erlaubt.

7.

In der Gartensaison vom 1.4. bis 31.10. jeden Jahres besteht an Wochenenden und Feiertagen
während der Mittagspause von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Fahrverbot für alle Kfz.

In der Zeit vom 1.11. bis 31.3. jeden Jahres sind die Haupt- und Nebenwege der Anlage grundsätzlich für den privaten Fahrzeugverkehr gesperrt.

Die Verkehrsordnung in ihrer Originalfassung können sie hier nachlesen.

 

 

Aus dem Gesetz für das Halten und Führen von Hunden in Berlin

§ 2 Hunde dürfen nicht

1. auf Kinderspielplätze
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden.

§ 3 Hunde sind

1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind und
2. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien 
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein,
dass ein Hund sicher gehalten werden kann.

§ 6 Abs. 2
Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.